Die streitgegenständliche Wohnung verfügt über einen Breitbandkabelanschluss mit entsprechenden Breitbandkabeldosen, mangels Vertrags des Mieters mit einem Anbieter erfolgt jedoch keine Signaleinspeisung.
Der Mieter war der Auffassung, die Tatsache, dass er zur Nutzbarmachung des Breitbandkabelanschlusses noch einen Vertrag mit einem Unternehmen abschließen muss, das Vorliegen des Negativmerkmals „Weder Breitbandkabelanschluss noch Gemeinschaftssatelliten - /Antennenanlage“ begründe.
Für das Vorliegen des Negativmerkmals „Weder Breitkabelanschluss noch Gemeinschaftssatelliten-/Antennenanlage“ ist indes erforderlich, dass ein entsprechender technischer Anschluss im Sinne des Vorhandenseins der entsprechenden Kabelverlegung sowie der Breitbandkabeldosen fehlt.
Die Tatsache allein, dass der Mieter zur Herbeiführung der Nutzbarkeit auf seine Kosten einen Vertrag abschließen muss, ist demgegenüber für die Annahme des Negativmerkmals nicht ausreichend.
Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich dieses Negativmerkmals mit dem Positivmerkmal zur Merkmalgruppe Wohnung „Rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss (Nutzung ohne zusätzliche vertragliche Bindung des Mieters mit Dritten)“.
Der Mieter war der Auffassung, die Tatsache, dass er zur Nutzbarmachung des Breitbandkabelanschlusses noch einen Vertrag mit einem Unternehmen abschließen muss, das Vorliegen des Negativmerkmals „Weder Breitbandkabelanschluss noch Gemeinschaftssatelliten - /Antennenanlage“ begründe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Wohnung des Beklagten ist mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet, der für den Mieter jedoch nur dann nutzbar ist, wenn er mit einem dritten Anbieter einen Vertrag abschließt, der ein Rundfunksignal ist das Kabel einspeist.Für das Vorliegen des Negativmerkmals „Weder Breitkabelanschluss noch Gemeinschaftssatelliten-/Antennenanlage“ ist indes erforderlich, dass ein entsprechender technischer Anschluss im Sinne des Vorhandenseins der entsprechenden Kabelverlegung sowie der Breitbandkabeldosen fehlt.
Die Tatsache allein, dass der Mieter zur Herbeiführung der Nutzbarkeit auf seine Kosten einen Vertrag abschließen muss, ist demgegenüber für die Annahme des Negativmerkmals nicht ausreichend.
Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich dieses Negativmerkmals mit dem Positivmerkmal zur Merkmalgruppe Wohnung „Rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss (Nutzung ohne zusätzliche vertragliche Bindung des Mieters mit Dritten)“.
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AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 30.05.2014 - Az: 25 C 188/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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