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Wenn der Vermieter zu früh räumen lässt, kann es teuer werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 717 Abs. 2 ZPO ist der Kläger (Vollstreckungsgläubiger) dem Beklagten (Vollstreckungsschuldner) zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil entsteht, wenn dieses aufgehoben oder abgeändert wird.

Im vorliegenden Fall wurde der Mieter erstinstanzlich zur Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung verurteilt, obsiegte nach der vom Vermieter vor Rechtskraft des Titels veranlassten Räumung jedoch im Berufungsverfahren. Der ehemalige Mieter machte daraufhin die Mietdifferenz für die angemietete Ersatzwohnung geltend - zu Recht.

Den ehemaligen Mietern ist durch die Vollstreckung ein Schaden entstanden. Infolge der Räumung mussten sie einen Mietvertrag über eine andere Wohnung abschließen; die Miete für die neu angemietete Wohnung war höher als die für die geräumte Wohnung.

Wird die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Miete verlangt, ist diese nach einhelliger Ansicht ersatzfähig, wenn die neue Wohnung nach Ausstattung, Zuschnitt, Lage oder Größe mit der bisherigen Wohnung vergleichbar ist; nicht erstattungsfähig ist die Differenz, wenn (und soweit sie) auf einem höheren Wohnwert beruht; es kommt aber auch eine anteilige Ersatzpflicht in Betracht, etwa für eine größere Wohnung.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Mietdifferenzschaden nach unberechtigter Kündigung, sofern er - wie hier - zwischen den Parteien streitig ist, regelmäßig über das Einholen eines Gutachtens eines (mit dem örtlichen Mietmarkt vertrauten) Sachverständigen zu ermitteln, der die erforderlichen wertenden Feststellungen zum (abweichenden) Wohnwert üblicherweise nach Besichtigung zumindest der neuen Wohnung trifft.


LG Berlin, 01.12.2020 - Az: 65 S 4/17

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