Zur Begründung des Eigenbedarfs kommt es alleine darauf an, dass die Vermieter die an die vermietete Wohnung selbst nutzen will.
Unerheblich ist es deshalb, wenn die Wohnung der Vermieters und die Wohnung des Mieters zusammen eine Fläche von mehr als 200 m² haben, weil angesichts der Nutzung durch jedenfalls drei Personen eine missbräuchliche Inanspruchnahme einer zu großen Fläche nicht erkennbar ist, zumal der Vermieter vorliegend nachvollziehbar vorgetragen hatte, dass auch ein Arbeitszimmer benötigt wird, wofür die bisherige Wohnung nicht ausreichend Platz bietet.
Ebenso unerheblich ist es, ob die Vermieter die Wohnungen baulich verbinden können, weil eine Nutzung beider Wohnungen, die offensichtlich in derselben Etage desselben Gebäude liegen, ohne weiteres auch durch die äußeren Zugänge erfolgen kann.
Unerheblich ist es deshalb, wenn die Wohnung der Vermieters und die Wohnung des Mieters zusammen eine Fläche von mehr als 200 m² haben, weil angesichts der Nutzung durch jedenfalls drei Personen eine missbräuchliche Inanspruchnahme einer zu großen Fläche nicht erkennbar ist, zumal der Vermieter vorliegend nachvollziehbar vorgetragen hatte, dass auch ein Arbeitszimmer benötigt wird, wofür die bisherige Wohnung nicht ausreichend Platz bietet.
Ebenso unerheblich ist es, ob die Vermieter die Wohnungen baulich verbinden können, weil eine Nutzung beider Wohnungen, die offensichtlich in derselben Etage desselben Gebäude liegen, ohne weiteres auch durch die äußeren Zugänge erfolgen kann.
LG Berlin, 07.05.2014 - Az: 18 S 34/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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