Die Parteien stritten vorliegend um eine Bauordnungsverfügung, mit der den Antragstellern untersagt wurde, ihre Wohnung zu einer anderen als der genehmigten Nutzungsart zu nutzen oder nutzen zu lassen.
Die nach eigenen Angaben der Antragsteller derzeit erfolgende Vermietung der Wohnung „an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste/Monteure/Geschäftsreisende“ stellt eine genehmigungsbedürftige, aber ungenehmigte Nutzungsänderung zu der allein genehmigten Wohnnutzung dar. Es handelt sich danach um eine Nutzung als
Ferienwohnung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Damit ist die Variationsbreite der erteilten Genehmigung zu (dauerhaften) Wohnzwecken verlassen.
Eine solche Nutzungsänderung wirft zumindest auch neue bauplanungsrechtliche Fragen auf. Wie sich bereits aus § 13a BauNVO unzweifelhaft ergibt, ist die Nutzung als Ferienwohnung keine Wohnnutzung. Dass dies in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anders gesehen wird, ist bauplanungsrechtlich irrelevant.
Ausgehend hiervon ist die Nutzungsuntersagung ermessensgerecht erfolgt. Das ist bei einer formellen Illegalität regelmäßig der Fall. Auch die Störerauswahl ist nicht zu beanstanden. Ebenso ist eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung grundsätzlich verhältnismäßig, selbst wenn die Nutzung an sich genehmigungsfähig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist.
Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Es fehlte bereits an einem Bauantrag der Antragsteller. Deshalb konnte es auch dahinstehen, dass die Antragsgegnerin die ausgeübte Nutzung als Beherbergungsbetrieb qualifizierte. Die Frage, ob ein Beherbergungsbetrieb oder eine Ferienwohnungsnutzung vorliege, kann allenfalls für die Frage der Genehmigungsfähigkeit eine Rolle spielen, die sich hier mangels Genehmigungsantrages indes nicht stellte.
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