Im vorliegenden Fall hatte der
Makler ein Exposé erstellt und bewarb die zum Verkauf stehende Immobilie im Internet, auf einschlägigen Immobilienportalen und schaltete Inserate in örtlichen Tageszeitungen.
Sämtliche Angaben im Exposé des Maklers stammten nach Angabe des Maklers aus den Informationen, die der Eigentümer mitgeteilt hatte. Dabei hatte der Eigentümer ausdrücklich mitgeteilt, dass die streitgegenständliche Immobilie für dauerhaftes Wohnen geeignet sei.
Strittig war, ob der unterlassene Hinweis auf Eigenschaft des vermittelten Objekts als Wochenend- und
Ferienhaus dazu führt, dass kein Anspruch auf
Maklercourtage besteht.
Tatsächlich handelte es sich bei dem Objekt um ein reines Wochenendhaus. Dieses war vom Verkäufer auch so genutzt worden. Durch den unterlassenen Hinweis kam es zur Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Der Verkäufer war der Ansicht dass bei gewissenhafter Ausführung des Maklervertrages dem Makler hätte bekannt sein müssen, dass das in Rede stehende Objekt nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet war. So hätte sich der Makler über die baurechtlichen Beschränkungen des Grundstücks gewissenhaft informieren müssen. Seine fehlerhaften Darstellungen gegenüber dem Käufer stellten eine Schlechtleistung des Maklervertrages dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch folgte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag in Verbindung mit der Regelung in § 13 Ziffer 2 und 5 des Maklervertrages.
Die Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen den Beklagten und dem Käufer änderte hieran nichts, wie § 13 Ziffer 5 des Maklervertrages ausdrücklich regelte. Insofern konnte diese Rückabwicklung dem Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage nicht entgegengehalten werden.
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