Es kommt immer wieder vor egal ob beim Wohnungskauf oder bei der Anmietung einer neuen Wohnung: Nach langen Suchen wurde endlich die passende Wohnung über einen Makler gefunden und ein Vertrag unterschrieben. Der Makler hat seine Provision bekommen, doch der Vertrag wird aus diversen Gründen dann doch wieder aufgelöst oder rückabgewickelt, sei es einverständlich durch die Vetragsparteien oder nach Anfechtung oder Rücktrittserklärung einer Partei bzw. bei Mietverträgen durch Kündigung.
Derjenige, der die Maklerprovision gezahlt hat, fragt sich in solchen Situationen, ob die Maklerprovision nicht wieder zurückverlangt werden kann. Dies erscheint auch logisch - es wurde ja eigentlich keine Wohnung vermittelt. Doch ist diese Sichtweise auch rechtlich korrekt?
Grundsätzlich gilt: Der Maklerlohn (also seine Provision) wird dann fällig, wenn der Hauptvertrag aufgrund der Vermittlung oder des Nachweises durch den Makler zustande gekommen ist. Es ist also notwendig, dass der Vertragsabschluss infolge der Tätigkeit des Maklers herbeigeführt wurde (Vermittlung) oder aber dass der Maklerkunde durch Mitteilung des Maklers befähigt wurde, in konkrete Verhandlungen mit dem potentiellen Vertragspartner zu treten (Nachweis).
Der Provisionsanspruch besteht nur dann, wenn der Hauptvertrag nicht nichtig (Z. B: Nichtbeachtung der notariellen Form oder Sittenwidrigkeit) oder wegen eines Anfechtungsgrundes (Täuschung, Drohung, bestimmte Formen des Irrtums) erfolgreich angefochten worden ist. Dann ist nämlich aus juristischer Sicht kein Vertrag zustande gekommen bzw. ist dieser nachträglich von Anfang an weggefallen. Ohne Vertrag erhält der Makler aber auch keine Provision.
Derjenige, der die Maklerprovision gezahlt hat, fragt sich in solchen Situationen, ob die Maklerprovision nicht wieder zurückverlangt werden kann. Dies erscheint auch logisch - es wurde ja eigentlich keine Wohnung vermittelt. Doch ist diese Sichtweise auch rechtlich korrekt?
Grundsätzlich gilt: Der Maklerlohn (also seine Provision) wird dann fällig, wenn der Hauptvertrag aufgrund der Vermittlung oder des Nachweises durch den Makler zustande gekommen ist. Es ist also notwendig, dass der Vertragsabschluss infolge der Tätigkeit des Maklers herbeigeführt wurde (Vermittlung) oder aber dass der Maklerkunde durch Mitteilung des Maklers befähigt wurde, in konkrete Verhandlungen mit dem potentiellen Vertragspartner zu treten (Nachweis).
Der Provisionsanspruch besteht nur dann, wenn der Hauptvertrag nicht nichtig (Z. B: Nichtbeachtung der notariellen Form oder Sittenwidrigkeit) oder wegen eines Anfechtungsgrundes (Täuschung, Drohung, bestimmte Formen des Irrtums) erfolgreich angefochten worden ist. Dann ist nämlich aus juristischer Sicht kein Vertrag zustande gekommen bzw. ist dieser nachträglich von Anfang an weggefallen. Ohne Vertrag erhält der Makler aber auch keine Provision.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein. Wenn ein gültig geschlossener Vertrag später einvernehmlich aufgelöst, gekündigt oder durch Rücktritt beendet wird, bleibt der Provisionsanspruch des Maklers in der Regel bestehen, da der Vertrag zum Zeitpunkt der Vermittlung wirksam war.
Eine Rückforderung kommt in Betracht, wenn der Hauptvertrag von Anfang an nichtig war (z. B. bei Sittenwidrigkeit oder Formfehlern) oder erfolgreich wegen arglistiger Täuschung, Drohung oder Irrtum angefochten wurde. In diesen Fällen gilt der Vertrag als nie zustande gekommen.
Nein. Ändern Mieter oder Käufer ihre Meinung nach der Unterzeichnung, weil sich eine bessere Option bietet oder die Finanzierung nicht wie geplant funktioniert, hat dies keinen Einfluss auf den bereits entstandenen Provisionsanspruch des Maklers.
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