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Nachbarrechtliche Beseitigungs- und Duldungsansprüche unter Wohnungseigentümergemeinschaften

Mietrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Klägerin hat mit der Klage als Wohnungseigentümergemeinschaft nachbarrechtliche Ansprüche bzgl. der Beseitigung eines Baums und der Duldung eines Wärmeschutzüberbaus gegen die beklagte Grundstücksnachbarin, bei der es sich ebenfalls um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, geltend gemacht.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1. im Termin vom 14. März 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Beklagte in diesem Termin den Klageantrag zu Ziffer 2. unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt hat, hat das Landgericht Berlin mit Anerkenntnisteilurteil die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt und die Kostenentscheidung insgesamt dem Schlussurteil vorbehalten sowie mit Schlussurteil vom 22. Mai 2014, der Beklagten zugestellt am 30. Mai 2014, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 1. die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO zu tragen habe, weil bereits die Erteilung der Fällgenehmigung die Notwenigkeit dieser Maßnahme indiziere. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. komme eine Kostentragungspflicht der Klägerin gemäß § 93 ZPO nicht in Betracht, da es an einem sofortigen Anerkenntnis fehle.

Mit der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde vom 13. Juni 2014 rügt die Beklagte die Kostenentscheidung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdebegründung sowie die nachfolgenden Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

a) Kostenentscheidung bzgl. des Klageantrags zu Ziffer 2. (Duldung des Wärmeschutzüberbaus etc.) [Streitwert: 16.000,00 EUR]

Hinsichtlich des von der Beklagten anerkannten Klageantrags zu Ziffer 2. hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO getroffen und davon abgesehen, der Klägerin diesbezüglich die Kosten gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen, weil es an einem sofortigen Anerkenntnis seitens der Beklagten fehlt (nachfolgend Ziffer (1.) und diese zudem durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat (nachfolgend Ziffer (2.).

(1.) Vorliegend ist ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO seitens der Beklagten nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem im Termin vom 14. März 2014 hinsichtlich des Klageantrags zu 2. erklärten Anerkenntnis nicht um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO, weil diese den diesbezüglichen Anspruch aus § 16a Nachbarrechtsgesetz Berlin zunächst bestritten hat. Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, so kann die Beklagte Partei nach Behebung dieses Mangels zwar noch „sofort“ anerkennen. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben.

(1.1) Soweit die Beklagte sich auf eine unschlüssige Klage beruft, weil es an einer Eigentümerstellung der Klägerin hinsichtlich des Duldungsanspruchs aus § 16a Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz Berlin fehle, kann dem schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Die fehlende Rechtsinhaberschaft der Klägerin ist unschädlich, weil die Wohnungseigentümergesellschaft insoweit gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG in gesetzlicher Prozessstandschaft handelt. Danach ist die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne weiteres zur Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer befugt; insoweit besteht eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes. Eine solche setzt voraus, dass nach der Interessenlage ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich ist. Das ist hier der Fall. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Durchsetzung des streitgegenständlichen Duldungsanspruchs betreffend das mit einer Wärmedämmung instand zu setzende Gemeinschaftseigentum der Klägerin nicht einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft überlassen bleiben kann, sondern ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert.

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