Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, die innerhalb einer gesetzlich angeordneten Ausschlussfrist mit der Klage geltend zu machen sind, unterliegen der obligatorischen Streitschlichtung. Sie sind hiervon nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LSchliG SH ausgenommen.
Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 LSchliG SH hemmt in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BGB den Lauf der Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 NachbG SH.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen an der Grenze zum Grundstück der Kläger fünf Hainbuchen. Sie wurden im Herbst 2013 gepflanzt und haben eine Höhe von 2,20 m bis 2,50 m. Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten den Rückschnitt der Hainbuchen auf eine Höhe von 1,20 m. Eine Bescheinigung über die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens haben sie nicht vorgelegt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e LSchliG SH ist in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer zugelassenen Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier. Die Kläger machen einen Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 NachbG SH geltend.
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