Es handelt sich um einen nachträglichen Mietmangel, wenn es wegen veränderter Umweltbedingungen (hier: Wassereinbrüche durch Starkregen im Souterrain) zu Schäden an einer Mietwohnung kommt. In einem solchen Fall hat der Mieter einen Instandsetzungsanspruch.
Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin vom Vermieter verlangt, Rückstausicherungen zu ergreifen, um künftig zu verhindern, dass bei Starkregen durch die Entwässerungseinrichtungen auf Fußbodenhöhe Abwasser in die Wohnung eindringen kann.
Problematisch war hier, dass Rückstausicherungen bei Anmietung nicht vorhanden waren und zunächst einmal eine Modernisierung darstellen. Zu Modernisierungen ist der Vermieter aber grundsätzlich nicht verpflichtet.
Das Gericht war der Ansicht, dass mittlerweile in Berlin vermehrt mit Starkregen zu rechnen ist und daher eine konkrete Gefahr von Wassereinbrüchen vorlag. Daher sei aufgrund veränderter Umweltbedingungen ein nachträglicher Mietmangel entstanden, den der Vermieter zu beheben hat. Schließlich kann der Mieter erwarten, dass ein zeitgemäßes Wohnen möglich ist - dies bedeutet auch, dass er nicht regelmäßig mit Wassereinbrüchen rechnen muss.
Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin vom Vermieter verlangt, Rückstausicherungen zu ergreifen, um künftig zu verhindern, dass bei Starkregen durch die Entwässerungseinrichtungen auf Fußbodenhöhe Abwasser in die Wohnung eindringen kann.
Problematisch war hier, dass Rückstausicherungen bei Anmietung nicht vorhanden waren und zunächst einmal eine Modernisierung darstellen. Zu Modernisierungen ist der Vermieter aber grundsätzlich nicht verpflichtet.
Das Gericht war der Ansicht, dass mittlerweile in Berlin vermehrt mit Starkregen zu rechnen ist und daher eine konkrete Gefahr von Wassereinbrüchen vorlag. Daher sei aufgrund veränderter Umweltbedingungen ein nachträglicher Mietmangel entstanden, den der Vermieter zu beheben hat. Schließlich kann der Mieter erwarten, dass ein zeitgemäßes Wohnen möglich ist - dies bedeutet auch, dass er nicht regelmäßig mit Wassereinbrüchen rechnen muss.
AG Berlin-Mitte, 08.10.2020 - Az: 27 C 21/20
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


