Eine Modernisierungsmieterhöhung ist (formell) unwirksam, wenn die dort gemachten Angaben erheblich von den Angaben der Modernisierungsankündigung abweichen oder gar zu diesen im Widerspruch stehen. Denn in diesem Fall ist es dem Mieter nicht möglich, die Mieterhöhung zu überprüfen.
Dies bedeutet jedoch nicht, das jede Abweichung zur formellen Unwirksamkeit führt. Schließlich unterliegen Bauplanung und Bauarbeiten auch Unwägbarkeiten und Unsicherheiten.
Wenn der Mieter die Berechtigung der Mieterhöhung auf Grundlage der Mieterhöhungserklärung unter Berücksichtigung der angekündigten Arbeiten und der dortigen Kostenkalkulation aber nicht ausreichend nachprüfen und nachvollziehen können, ist die Mieterhöhung unwirksam.
So lag der Fall vorliegend. Die Angaben wichen ganz erheblich voneinander ab und widersprachen sich zudem teilweise. Ohne eine entsprechende Erklärung waren die Abweichungen nach Ansicht des Gerichts nicht plausibel. Man hätte sich sogar fragen müssen, ob es sich bei angesichts der Angaben in der Modernisierungsankündigung und der Mieterhöhung überhaupt um ein und dasselbe Vorhaben handelte.
LG Berlin, 01.07.2020 - Az: 65 S 250/19
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