Der Mieter kann sich weder auf eine Mietminderung noch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Vermieter berufen, wenn es zu einer behördlich verfügte Schließung des Ladenlokals auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes wegen der Corona-Pandemie gekommen ist.
Die Beklagte ist Mieterin eines Ladenlokals. Die Vermietung erfolgte zum Betrieb eines „Bekleidungs-Einzelhandelsgeschäftes mit angrenzendem Sortiment“. Weiter heißt es im Vertrag: „Änderungen des Nutzungszweckes sind mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters statthaft.“
Aufgrund der Corona-Pandemie durfte die Beklagte aufgrund behördlicher Anordnung, die auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erfolgte, in der Zeit vom 17.03.2020 bis zum 18.04.2020 das Geschäft nicht öffnen und keine Bekleidung verkaufen.
Die Beklagte meint, die behördlich angeordnete Schließung des Ladenlokals in der Zeit vom 17.03.2020 bis zum 18.04.2020 stelle einen Mangel der Mietsache dar. Dieser würde eine Minderung der Mieten um 100% für die Monate April und Mai rechtfertigen.
Sie behauptet dazu weiter, auch in den Folgemonaten sei ein erheblicher Umsatzrückgang zu verzeichnen gewesen. Im Übrigen habe sich die Beklagte in einer existenzbedrohenden Notlage befunden.
Sie meint weiter, soweit kein Mangel der Mietsache vorliege, müsse eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolgen, die ebenfalls eine 100prozentige Mietminderung für die Monate April und Mai rechtfertige.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Frage, ob die auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes wegen der Corona-Pandemie behördlich verfügte Schließung des Ladenlokals der Beklagten, die dort ein Modegeschäft betreibt, zu einer Mietminderung um 100% führt.Die Beklagte ist Mieterin eines Ladenlokals. Die Vermietung erfolgte zum Betrieb eines „Bekleidungs-Einzelhandelsgeschäftes mit angrenzendem Sortiment“. Weiter heißt es im Vertrag: „Änderungen des Nutzungszweckes sind mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters statthaft.“
Aufgrund der Corona-Pandemie durfte die Beklagte aufgrund behördlicher Anordnung, die auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erfolgte, in der Zeit vom 17.03.2020 bis zum 18.04.2020 das Geschäft nicht öffnen und keine Bekleidung verkaufen.
Die Beklagte meint, die behördlich angeordnete Schließung des Ladenlokals in der Zeit vom 17.03.2020 bis zum 18.04.2020 stelle einen Mangel der Mietsache dar. Dieser würde eine Minderung der Mieten um 100% für die Monate April und Mai rechtfertigen.
Sie behauptet dazu weiter, auch in den Folgemonaten sei ein erheblicher Umsatzrückgang zu verzeichnen gewesen. Im Übrigen habe sich die Beklagte in einer existenzbedrohenden Notlage befunden.
Sie meint weiter, soweit kein Mangel der Mietsache vorliege, müsse eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolgen, die ebenfalls eine 100prozentige Mietminderung für die Monate April und Mai rechtfertige.
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LG Oldenburg, 26.10.2020 - Az: 8 O 1268/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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