Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche in der Sache auf eine Befriedigung des zu sichernden Unterlassungsanspruchs hinausläuft, setzt voraus, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist.
Allein die Androhung des
Abschleppens eines auf einem fremden Grundstück geparkten Fahrzeugs (hier: per Rundschreiben an die jeweiligen Wohnungseigentümer sowie per Zettel hinter die Windschutzscheibe) mit der Behauptung, es behindere ein Fahrt- und Wegerecht stellt kein sozialwidriges Verhalten i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB dar. Dies gilt unabhängig davon, ob das Recht besteht oder nicht.
Das Anfassen eines PKW oder das Anbringen eines Zettels unter dem Scheibenwischer stellt keine Besitzstörung i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar.
Das Androhen des Abschleppens eines Fahrzeuges mit der Behauptung, das Fahrzeug behindere ein Zufahrtsrecht, ist als solches nicht verwerflich iSd § 240 Abs. 2 StGB und stellt daher keine Nötigung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob das behauptete Recht besteht oder nicht.
Das Anbringen entsprechender Zettel an den Windschutzscheiben bzw. das Anfassen von abgestellten Fahrzeugen zum Zweck der Androhung des Abschleppens wegen Behinderung einer Zufahrt stellt mangels Erheblichkeit für die Besitzausübung keine Besitzstörung iSd § 858 Abs. 1 BGB dar.