Der Verwalter hat jederzeit die Möglichkeit, sein Amt niederzulegen, ohne dass es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf. Die Erklärung der Niederlegung muss nicht gegenüber der Eigentümerversammlung erfolgen.
Es können jedoch Schadenersatzforderungen entstehen, wenn die Niederlegung zur Unzeit erfolgt.
Es können jedoch Schadenersatzforderungen entstehen, wenn die Niederlegung zur Unzeit erfolgt.
LG Frankfurt/Main, 31.08.2020 - Az: 2-13 S 87/19
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