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Einstellung einer Räumungsvollstreckung wegen Covid-19-Pandemie?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsräumung aus gegen die Schuldner ergangenen (Teil-) Versäumnisurteilen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.03.2020 den Antrag des Schuldners zu 1) auf Bewilligung von Räumungsschutz und einstweilige Einstellung der Räumung zurückgewiesen und ausgeführt, der auf § 765a ZPO gestützte Antrag des Schuldners sei unbegründet. Der Vortrag des Schuldners, dass eine Räumung aufgrund des derzeit existierenden Corona-Virus nicht erfolgen dürfe, sei zur Darlegung einer sittenwidrigen Härte für die Schuldner nicht ausreichend. Der Schuldner habe auch lediglich behauptet, bislang noch keine neue Bleibe gefunden zu haben. Wie und ob er sich bislang überhaupt um eine neue Wohnung gekümmert habe, sei nicht dargelegt. Fehle es an Willen und Bemühen für die Beschaffung von Ersatzwohnraum sei Räumungsschutz bereits verwirkt.

Die Schuldner haben gegen vorgenannten Beschluss am 23.03.2020 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Räumungsvollstreckung aus dem Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts Königstein, Az. 21 C 1141/19 (17) vom 30.12.2019 und dem Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Königstein, Az. 21 C 1141/19 (17) vom 29.01.2020 einstweilen bis zum 30.09.2020, hilfsweise bis zu einem in das Ermessen des Gerichts zu bezeichnenden Datums einstweilen einzustellen.

Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Schuldnerin zu 2) sei pflegebedürftig und leide unter schwerster Beeinträchtigung ihrer Selbständigkeit und erhalte Pflegegeld im Pflegegrad 4. Bei ihr seien mehrere Erkrankungen diagnostiziert worden, wie aus der ärztlichen Diagnose vom 18.02.2020 hervorgehe. Die Schuldnerin gehöre somit zur Risikogruppe, die besonders gefährdet für eine Infektion mit dem neuen Virustyp COVID-19 sei. Es bestehe Lebensgefahr. Sie dürfe weder der Stresssituation einer Räumung ausgesetzt werden noch der Vielzahl von Menschen, die während der Räumungsvollstreckung anwesend seien. Auch für die Schuldner 1, 3 und 4 bestehe im Fall einer Räumung eine akute Gefahr. Es sei zudem rechtspolitisch nicht gewünscht, dass sich Personen der Gefahr einer Ansteckung aussetzten. Es bestehe ein umfassendes Kontaktverbot, das der Räumungsvollstreckung ebenfalls entgegenstehe. Selbst die staatliche Zwangseinweisung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit würde die gegenwärtige Infektionsgefahr der Schuldner nicht beseitigen können. Die Schuldner würden einer Vielzahl von infektiösen Personen ausgesetzt werden.

Mit Beschluss vom 25.03.2020 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.03.2020 abgeholfen und den Schuldnern Räumungsschutz nach § 765a ZPO bewilligt und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung bis zum 30.06.2020 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der derzeit herrschenden Situation in der Bundesrepublik Deutschland nach Ausbruch des Corona-Virus sei die Räumungsvollstreckung zunächst bis Ende Juni 2020 zu versagen. Es genüge allein die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Infektion bestehe, um eine Räumung zu verschieben. Zu schützen seien nicht nur die Schuldner selbst sondern auch deren Umfeld. Eine Ersatzunterkunft stehe nicht zur Verfügung. Eine mögliche vorübergehende Obdachlosigkeit und Kontakt bei Räumung sowie danach mit anderen Menschen würden den allgemein seitens der Bundesrepublik sowie des Landes Hessen erlassenen Verordnungen grundlegend zuwiderlaufen.


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