Eine undichte Duschkabine, bei der es zu einem erheblichen Wasseraustritt kommt, stellt einen
Mangel der Mietsache dar, eine
Minderung der Miete um 10% rechtfertigt.
Vorliegend konnte aus diesem Grund nämlich das Bad nur eingeschränkt genutzt und aufgrund der sich ergebenden Rutschgefahr nur mit Vorsicht betreten werden können. Darüber hinaus war es zu Fäulnis an den Badmöbeln gekommen.
Da es bei der Reparatur der Duschkabine - mehr als ein Jahr, nachdem der Schaden gemeldet wurde - zu Schäden an der Wand im Schlafzimmer gekommen war und der Putz dort abbröckelte, konnten die Mieter die Miete um weitere 5% mindern. Da eine Fläche von mehr als zwei DIN-A4-Seiten beschädigt war, lag sowohl eine optische Beeinträchtigung als auch eine weitere Beeinträchtigung durch den abbröckelnden Putz und den resultierenden Dreck vor. Vor allem im Schlafzimmer stellt dies einen Mietmangel dar.