Der Mietspiegel ist als Beweismittel für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ungeeignet, wenn ein erheblicher Teil der Miete (hier: für eine Einzimmerwohnung) aus einem "Möblierungszuschlag" besteht.
Für die Bewertung des Möblierungszuschlags ist auf den Zeitwert (Nutzungswert) der Möbel im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens abzustellen; dieser ist mit monatlich 2 % zu berücksichtigen.
Die Kammer folgt hinsichtlich der Feststellung der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einschließlich des Möblierungszuschlags den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen.
Für die Bewertung des Möblierungszuschlags ist auf den Zeitwert (Nutzungswert) der Möbel im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens abzustellen; dieser ist mit monatlich 2 % zu berücksichtigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für die Wohnung ist auf Grund der mitvermieteten Möblierung nicht der Berliner Mietspiegel heranzuziehen, da er sich nicht zu möbliertem Wohnraum verhält und daher vorliegend zu keinem sachgerechten Ergebnis für die streitgegenständliche Wohnung führt.Die Kammer folgt hinsichtlich der Feststellung der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einschließlich des Möblierungszuschlags den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen.
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