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Zweckentfremdung von Wohnraum: Wie definiert sich „Wohnen“

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Werden Künstler einer Show-Veranstaltung vom Veranstaltungsbetreiber auf Basis einer arbeitsvertraglichen Regelung für die Dauer des Engagements für mehrere Monate in eine Wohnung untergebracht, so liegt eine Wohnnutzung vor. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG) kann, wenn Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet wird, das zuständige Bezirksamt verlangen, dass die oder der Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte ihn wieder dauerhaften Wohnzwecken zuführt. Im Land Berlin darf Wohnraum nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. Eine Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes liegt u.a. vor, wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird.

Es spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass es nach dem gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringen an einer eine Wiederzuführungsanordnung rechtfertigenden Zweckentfremdung durch die Antragstellerin fehlt. Entgegen der Annahme des Bezirksamts und des Verwaltungsgerichts werden die fraglichen Räume nicht zum Zwecke einer Fremdenbeherbergung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG, sondern zu Wohnzwecken genutzt. Das ergibt sich aus den unstreitigen Umständen der Nutzung durch die jeweiligen Bewohnerinnen.

„Wohnen“ ist die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten. Auf die subjektiven Vorstellungen und Bedürfnisse der Nutzer kommt es hierbei nicht an. Denn der Begriff des Wohnens bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Er setzt ein Mindestmaß an Abgeschlossenheit der räumlichen Verhältnisse zur eigenständigen Gestaltung des häuslichen Lebens voraus, was auch gewisse Rückzugsmöglichkeiten einschließt. Zum Begriff des Wohnens gehört, dass wenigstens ein Raum dem oder den Wohnungsinhaber(n) während des gesamten Tages zur privaten Verfügung steht und die Möglichkeit bietet, darin den Tätigkeiten und Nutzungsweisen nachzugehen, die zum Begriff des Wohnens gehören. Es muss den Bewohnern die Möglichkeit geben, sich von der Außenwelt in einen Privatbereich zurückzuziehen.

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - Az: 5 S 24.18

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0426.OVG5S24.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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