Macht der Mieter Kondiktionsansprüche (Rückforderungsansprüche) wegen rechtsgrundlos erbrachter Betriebskostennachzahlungen geltend, trägt er für die materielle Unrichtigkeit der Abrechnungen die Darlegungs- und Beweislast, auch wenn er unter Vorbehalt geleistet hat.
Das gilt erst recht für den hier mieterseits erhobenen und allein streitgegenständlichen Einwand eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, für dessen Vorliegen ihn im Bestreitensfalle ebenfalls eine - nochmals gesteigerte - Darlegungslast trifft.
Diesen Anforderungen ist die Mieterin vorliegend jeweils nicht gerecht geworden.
Für die Begründung einer sekundären Darlegungslast des Vermieters bei Steigerungen einzelner Betriebskostenpositionen von mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr ist nach Maßgabe der von der Kammer geteilten einschlägigen Rechtsprechung des BGH bereits rechtlich, erst recht aber tatsächlich kein Raum, da der der Entscheidung des Kammergerichts zu Grunde gelegte Erfahrungssatz - insbesondere bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten - tatsächlich nicht trägt.
Das gilt erst recht für den hier mieterseits erhobenen und allein streitgegenständlichen Einwand eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, für dessen Vorliegen ihn im Bestreitensfalle ebenfalls eine - nochmals gesteigerte - Darlegungslast trifft.
Diesen Anforderungen ist die Mieterin vorliegend jeweils nicht gerecht geworden.
Für die Begründung einer sekundären Darlegungslast des Vermieters bei Steigerungen einzelner Betriebskostenpositionen von mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr ist nach Maßgabe der von der Kammer geteilten einschlägigen Rechtsprechung des BGH bereits rechtlich, erst recht aber tatsächlich kein Raum, da der der Entscheidung des Kammergerichts zu Grunde gelegte Erfahrungssatz - insbesondere bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten - tatsächlich nicht trägt.
LG Berlin, 17.08.2017 - Az: 67 S 190/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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