Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 396.591 Anfragen

Splitt-Salz-Gemisch als gebräuchliches Streugut auf Fußwegen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Vom Streupflichtigen kann nicht verlangt werden, dass er das von ihm pflichtgemäß ausgebrachte Streugut (hier Splitt-Salz-Gemisch) gleich nach jeder Verwendung wieder von der Straße beseitigt.

Ein als Streugut aufgebrachtes Splitt-Salz-Gemisch ist gerade bei Fußwegen sehr gebräuchlich und dient auch dazu, präventiv die von künftigen Schneefällen und Eisbildungen ausgehenden Gefahren zu mindern. An der Westküste Schleswig-Holsteins kann es auch Ende März noch zu Frösten kommen kann und die Streurückstände nicht schon deshalb zu beseitigen waren, weil hiermit zu jener Jahreszeit nicht mehr gerechnet werden musste.

Die Auswahl eines geeigneten Streumittels steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen.


OLG Schleswig, 10.09.2020 - Az: 7 U 25/19

ECLI:DE:OLGSH:2020:0910.7U25.19.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom WDR2 Mittagsmagazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.591 Beratungsanfragen

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️

Verifizierter Mandant

Der Ablauf war verständlich, schnell und sehr sorgfältig. Hat mir sehr weitergeholfen.

Verifizierter Mandant