Da es eine Wohnungsübergabe überfrachten würde, wenn alle Telefon- und Kabelanschlüsse auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden müssen, kann sich der Vermieter auch nicht darauf berufen, dass im Übergabeprotokoll keine Feststellungen zur Funktionsfähigkeit eines Anschlusses aufgenommen wurden.
Im einem Übergabeprotokoll wird üblicherweise der sichtbare Zustand der Mietsache festgehalten - weitergehende Prüfungen der Funktionsfähigkeit von Anschlüssen (z.B. Gas, Wasser, Strom, Telefon etc.) erfolgen üblicherweise gerade nicht.
Von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Mangels seitens des Mieters kann mithin nicht ausgegangen werden. Der Vermieter kann den Mieter daher nicht darauf verweisen, dass die fehlende Funktionsfähigkeit dem Mieter hätte bekannt sein können und die Instandsetzung verweigern.
Ein defekter Anschluss ist vom Vermieter instand zu setzen, da der Mieter einen Anspruch auf einen funktionsfähigen Telefon- und Kabelanschlusses hat (§ 535 Abs. 1 BGB) und der Anschluss als Bestandteil der Mietsache mitvermietet ist.
Im einem Übergabeprotokoll wird üblicherweise der sichtbare Zustand der Mietsache festgehalten - weitergehende Prüfungen der Funktionsfähigkeit von Anschlüssen (z.B. Gas, Wasser, Strom, Telefon etc.) erfolgen üblicherweise gerade nicht.
Von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Mangels seitens des Mieters kann mithin nicht ausgegangen werden. Der Vermieter kann den Mieter daher nicht darauf verweisen, dass die fehlende Funktionsfähigkeit dem Mieter hätte bekannt sein können und die Instandsetzung verweigern.
Ein defekter Anschluss ist vom Vermieter instand zu setzen, da der Mieter einen Anspruch auf einen funktionsfähigen Telefon- und Kabelanschlusses hat (§ 535 Abs. 1 BGB) und der Anschluss als Bestandteil der Mietsache mitvermietet ist.
LG Berlin, 01.07.2020 - Az: 65 S 19/20
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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