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WEG-Verwalter darf Pflichten auf Dritte übertragen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch wenn ein WEG-Verwalter die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hat, so hindert ihn dies nicht daran, sich zur Aufgabenbewältigung Dritter zu bedienen.

Werden derartige Pflichten wirksam auf Dritte wie beispielsweise einen Hausmeister übertragen, so muss der WEG-Verwalter lediglich sicherstellen und überwachen, dass der Dritte bereit und in der Lage ist, die übertragene Aufgabe zu erfüllen.


AG Moers, 11.07.2019 - Az: 564 C 140/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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