Auch wenn ein WEG-Verwalter die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hat, so hindert ihn dies nicht daran, sich zur Aufgabenbewältigung Dritter zu bedienen.
Werden derartige Pflichten wirksam auf Dritte wie beispielsweise einen Hausmeister übertragen, so muss der WEG-Verwalter lediglich sicherstellen und überwachen, dass der Dritte bereit und in der Lage ist, die übertragene Aufgabe zu erfüllen.
Werden derartige Pflichten wirksam auf Dritte wie beispielsweise einen Hausmeister übertragen, so muss der WEG-Verwalter lediglich sicherstellen und überwachen, dass der Dritte bereit und in der Lage ist, die übertragene Aufgabe zu erfüllen.
AG Moers, 11.07.2019 - Az: 564 C 140/19
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