Ein im 3. OG wohnender Mieter kann bei Ausfall des Fahrstuhls eine Mietminderung von 10% vornehmen.
Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Geschosslage. Je höher der Mieter wohnt, desto stärker wirkt sich die Beeinträchtigung aus.
Darüber hinaus kann der Mieter vom Vermieter auch die Instandsetzung des Fahrstuhls verlangen, da die Nutzung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Insoweit muss der Vermieter den Fahrstuhl in Betrieb halten. Er kann nicht darauf verweisen, dass ein Austausch im Rahmen von geplanten Modernisierungsmaßnahmen erfolgen soll. Es ist jedoch nicht zulässig, die Verpflichtung zur Instandsetzung von einer - hier zeitlich ungewissen - Modernisierungsmaßnahme abhängig machen.
Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Geschosslage. Je höher der Mieter wohnt, desto stärker wirkt sich die Beeinträchtigung aus.
Darüber hinaus kann der Mieter vom Vermieter auch die Instandsetzung des Fahrstuhls verlangen, da die Nutzung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Insoweit muss der Vermieter den Fahrstuhl in Betrieb halten. Er kann nicht darauf verweisen, dass ein Austausch im Rahmen von geplanten Modernisierungsmaßnahmen erfolgen soll. Es ist jedoch nicht zulässig, die Verpflichtung zur Instandsetzung von einer - hier zeitlich ungewissen - Modernisierungsmaßnahme abhängig machen.
AG Berlin-Mitte, 11.06.2020 - Az: 10 C 104/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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