Die Parteien stritten im Rahmen einer Mieterhöhung um die Einstufung der Wohnung im Berliner Mietspiegel. U.a. ging es um die Parkmöglichkeit in der Nähe, die jedoch kostenpflichtig war.
Hierfür spricht auch der Wegfall des Klammerzusatzes im Vergleich zu den Mietspiegeln bis 2015 „ohne zusätzliches Entgelt“ (AG Berlin-Wedding, 30.11.2017 - Az: 13 C 227/11).
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) ist neutral. Es ist von einer besonders lärmbelasteten Lage auszugehen. Dem steht das wohnwerterhöhende Merkmal des vom Vermieter zur Verfügung gestellten Pkw-Parkplatzangebotes in der Nähe gegenüber. Denn wie das Merkmal des „wohnungsbezogenen Kaltwasserzählers...“ der Merkmalgruppe 3 zeigt, haben die Ersteller des Mietspiegels 2017 die Möglichkeit von extra anfallenden Entgelten für wohnwerterhöhende Einrichtungen erkannt und diese im Rahmen des Pkw-Parkplatzangebotes bewusst nicht geregelt.Hierfür spricht auch der Wegfall des Klammerzusatzes im Vergleich zu den Mietspiegeln bis 2015 „ohne zusätzliches Entgelt“ (AG Berlin-Wedding, 30.11.2017 - Az: 13 C 227/11).
LG Berlin, 14.01.2019 - Az: 64 S 92/18
ECLI:DE:LGBE:2019:0114.64S92.18.00
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