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Schließung der Geschäftsräume infolge der Corona-Pandemie: Miete kann angepasst werden

Mietrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Im vorliegenden Fall zahlten die gewerblichen Mieter für die Monate April bis Juni 2020 keine Miete und zu 1 beriefen sich hierfür auf die sogenannte Corona-Krise und wiesen auf Artikel 240 § 2 EGBGB hin. Die Mieter sind der Meinung, aufgrund der sogenannten Corona-Pandemie und aufgrund der Allgemeinverfügung sei die Vertragsgrundlage gemäß § 313 BGB anzupassen. Ihnen sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar gewesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Vermieter hat gegen die Mieter einen Anspruch auf Mietzinszahlung für die Monate April bis Juni 2020 aus dem Mietvertrag.

Der Anspruch ist jedoch gemäß § 313 Abs. 1 BGB anzupassen.

Grundsätzlich gibt § 313 Abs. 1 BGB jedoch nur einen Anspruch auf Vertragsverhandlungen. Die Vertragsverhandlungen verliefen jedoch im vorliegenden Fall negativ. Zumindest zum Zeitpunkt des Endes der mündlichen Verhandlung haben die Parteien ihre Standpunkte klar gemacht. Eine Übereinstimmung gab es nicht.

Im Passivprozess kann § 313 BGB einredeweise geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass das Gericht den zutreffenden Anspruch auf der Grundlage der Anwendung des § 313 Abs. 1 BGB direkt festlegen kann.

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 313 Abs. 1 BGB liegen vor.

Die Vorschrift lautet:

„Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“

Eine schwerwiegende Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, liegt vor. Die schwerwiegende Veränderung liegt in der vollständigen behördlichen Schließung der gemieteten Räume.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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