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Gewerbemietvertrag: Miete muss auch bei coronabedingter Geschäftsschließung gezahlt werden

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Gewerbemieter ist nicht von seiner Mietzahlungspflicht befreit, wenn er sein Geschäft aufgrund von coronabedingten Vorschriften oder einer behördlichen Anordnung schließen muss.

Bei Mietverhältnissen liegt das Verwendungsrisiko nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich bei dem Mieter. Zu den typischen Risiken, die ein Gewerbemieter zu tragen hat, gehört das Risiko, mit dem Mietobjekt keinen Gewinn zu erzielen.

Der Vermieter hat unabhängig davon einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete, da er seinen Teil des Mietvertrags durch die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten im vereinbarten Zustand (Gebrauchstauglichkeit) erfüllt hat.

Dass in Art. 240 § 2 EGBGB eine Kündigungssperre auch zugunsten gewerblicher Mieter eingeführt worden ist, ändert an der Pflicht des Mieters, die vereinbarte Miete zu zahlen, nichts.


LG Frankfurt/Main, 07.08.2020 - Az: 2-05 O 160/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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