Die Mieter wollten sich im vorliegenden Fall gegen die Umlage der Grünpflegekosten und die anteilige Umlage des Hausstroms in der Nebenkostenabrechnung wehren, scheiterten jedoch mit diesem Anlagen im gerichtlichen Verfahren.
Bezüglich der Grünpflegekosten reicht allein die Tatsache, dass diese Kosten gegenüber der Abrechnung des Vorjahres um 62 % gestiegen sind nicht aus, um die Kosten als nicht umlagefähig anzusehen. Vielmehr hätten die Mieter durch Belegeinsicht zunächst überprüfen müssen, welche konkreten Kosten möglicherweise nicht umlagefähig seien. Denn aus den Kostenbelegen hätte sich entgegen der Ansicht der Mieter durchaus ergeben können, worauf die Kostensteigerung gegenüber dem Vorjahr beruhte. Erst wenn die Belegeinsicht hierfür keine Anhaltspunkte ergeben hätte, wäre die Vermieterin ggf. zu einer näheren Begründung der Kostenposition verpflichtet gewesen.
Es konnte zu Gunsten der Mieter unterstellt werden, dass bei der Vermieterin um Belegeinsicht gebeten wurde, ohne dass die Vermieterin hierauf reagiert hat. Allein die fehlende Reaktion auf ein Anschreiben genügt nicht, um etwa von einer Verweigerung des Vermieters hinsichtlich der Belegeinsicht ausgehen zu können. Hier wäre zumindest eine weitere Aufforderung vor Erhebung der Zahlungsklage erforderlich gewesen.
Bezüglich der Grünpflegekosten reicht allein die Tatsache, dass diese Kosten gegenüber der Abrechnung des Vorjahres um 62 % gestiegen sind nicht aus, um die Kosten als nicht umlagefähig anzusehen. Vielmehr hätten die Mieter durch Belegeinsicht zunächst überprüfen müssen, welche konkreten Kosten möglicherweise nicht umlagefähig seien. Denn aus den Kostenbelegen hätte sich entgegen der Ansicht der Mieter durchaus ergeben können, worauf die Kostensteigerung gegenüber dem Vorjahr beruhte. Erst wenn die Belegeinsicht hierfür keine Anhaltspunkte ergeben hätte, wäre die Vermieterin ggf. zu einer näheren Begründung der Kostenposition verpflichtet gewesen.
Es konnte zu Gunsten der Mieter unterstellt werden, dass bei der Vermieterin um Belegeinsicht gebeten wurde, ohne dass die Vermieterin hierauf reagiert hat. Allein die fehlende Reaktion auf ein Anschreiben genügt nicht, um etwa von einer Verweigerung des Vermieters hinsichtlich der Belegeinsicht ausgehen zu können. Hier wäre zumindest eine weitere Aufforderung vor Erhebung der Zahlungsklage erforderlich gewesen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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