Unter einer Härte i.S.v.
§ 574 I 1 BGB sind grundsätzlich alle Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art zu verstehen, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können, wobei nur solche Nachteile Härtegründe darstellen können, welche sich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Räumung einer Wohnung.
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über die im Erdgeschoss links des Anwesens gelegene Zweizimmer-Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, zwei halben Zimmern, Küche, Abstellraum, Flur, Bad, WC, Loggia und Kelleranteil. Daneben gibt es auch einen zur Wohnung gehörenden Garten. Einen Aufzug gibt es in dem Anwesen nicht. Die Beklagte ist 87 Jahre alt und wohnt seit 1963 in der Wohnung. In § 5 Nr. 1 des
Mietvertrages ist folgendes geregelt: „Beide Vertragsteile können den Vertrag nur schriftlich durch Einschreibebrief
kündigen, und zwar mit vierteljährlicher Frist zum Schluss eines Kalendervierteljahres.“ Im 3. Stock des Anwesens wohnen sowohl der Bruder der Klägerin, der Zeuge, mit seiner Frau und ihren drei Kindern, als auch die Tochter der Beklagten, die Zeugin Mit Schreiben des Grund- und Hausbesitzervereins Nürnberg und Umgebung e.V. vom 30.01.2017 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen
Eigenbedarfs zum 31.10.2017. Die Kündigung erfolgte nicht durch Einschreibebrief. Mit Schreiben vom 04.08.2017 legte die Beklagte Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung ein. Mit Schreiben vom 03.12.2018 erfolgte nochmals eine Eigenbedarfskündigung zum 30.09.2019).
Die Klägerin behauptet, dass ihr Bruder, dessen Frau und drei Kinder die Wohnung im Erdgeschoss benötigen. Zum einen möchten sie den zur Wohnung gehörigen Garten nutzen, zum anderen sei ein Umzug vom 3. Obergeschoss in das Erdgeschoss notwendig, da der Zeuge und dessen Frau gesundheitlich eingeschränkt seien, so dass eine Nutzung der Wohnung im 3. Obergeschoss mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden sei.
Die Beklagte behauptet, sie habe einen Grad der Behinderung von 70. Sie habe einen Pflegegrad der Stufe 2. Weiterhin leide sie an Depressionen sowie Anpassungsstörungen mit Angstkomponenten. Sie sei extrem verwurzelt in der Wohnung und Umgebung. Weiterhin benötige sie die tägliche Unterstützung ihrer Tochter. Darüber hinaus verfüge sie auch nicht über die finanziellen Ressourcen für einen Umzug. Die Beklagte ist daher der Ansicht, dass es ihr nicht zumutbar sei die Wohnung zu räumen. Darüber hinaus sei bereits die Kündigung aufgrund § 5 des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages unwirksam.
Das Gericht entschied für den Mieter und führte aus:
Es ist auszusprechen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Räumungsanspruch gemäß §§ 546 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB zu.
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