Im vorliegenden Fall hatte ein Wohnungsmieter über facebook eine Hundebetreuung angeboten. Der Vermieter erhielt hiervon Kenntnis und kündigte das Mietverhältnis wegen (vermeintlicher) gewerblicher Hundebetreuung in der Mietwohnung. Der Mieter bestritt den Vorwurf und gab an, dass die Betreuung der Hunde außerhalb der Wohnung stattfinde.
Im anschließenden Räumungsprozess unterlag der Vermieter vor dem Amtsgericht.
Der Vermieter konnte seine Behauptung nämlich nicht beweisen. Alleine die vom Mieter unbestrittene Tatsache, dass dieser eine gewerbliche Hundebetreuung über facebook anbietet, stellt keinen Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten dar.
Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Im anschließenden Räumungsprozess unterlag der Vermieter vor dem Amtsgericht.
Der Vermieter konnte seine Behauptung nämlich nicht beweisen. Alleine die vom Mieter unbestrittene Tatsache, dass dieser eine gewerbliche Hundebetreuung über facebook anbietet, stellt keinen Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten dar.
Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
LG Leipzig, 12.05.2020 - Az: 02 S 401/19
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