Wird durch die Ablösung von Teilen eines Gebäudes wie Dachziegeln eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks gemäß § 836 Abs. 1 verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Besitzer, hier also die Beklagte, habe die zum Zwecke der Abwehr der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet.
Der denkbare Entlastungsbeweis würde voraussetzen, dass die Beklagte alle Maßnahmen getroffen hätte, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, um die Gefahr einer Ablösung von Teilen, sei es auch nur bei starkem Sturm, nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Dabei verlangte die ordnungsgemäße Unterhaltung eine regelmäßige Überprüfung des baulichen Zustands des Gebäudes auf alle Gefahren, mit denen nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist, wobei sich Intensität und Häufigkeit insbesondere nach der Lage und Nutzung des Gebäudes sowie der Schadensanfälligkeit seiner Konstruktion im Einzelfall bemisst.
Dies erfordert vorliegend angesichts der exponierten Lage des Gebäudes auf einer Nordseeinsel und der dort häufiger auftretenden starken Sturm- und Orkanereignisse eine zumindest jährliche Kontrolle der Gebäude und Dächer auf hinreichende Sturmfestigkeit.
Weil ein Hausbesitzer auch ungewöhnliche, aber mögliche Sturmstärken in seine Betrachtung einbeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile treffen muss, kann dieser Anscheinsbeweis in der Regel nicht dadurch erschüttert werden, dass das Sturmereignis durch eine besonders starke Sturmböe verursacht worden sei. Dies gilt auch in dem Fall, dass es sich um einen Orkan handelt.