Auch für den Fall, dass es sich bei dem Wohnraum- und dem Stellplatzmietvertrag jeweils um vom Vermieter gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und sich die Wohnung und der Stellplatz auf demselben Grundstück befinden, wird ein vom Bestand des Wohnraummietvertrages unabhängiges und isoliert kündbares Mietverhältnis über einen Kfz-Stellplatz begründet, wenn die Vermietung des Kfz-Stellplatzes in einer gesonderten Mietvertragsurkunde geregelt wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Verträge. Es bedarf in einem solchen Fall der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Parteiwillen eine rechtliche Einheit bilden soll (BGH, 12.10.2011 - Az: VIII ZR 251/10 und BGH, 09.04.2013 - Az: VIII ZR 245/12).
Vorliegend waren solche Umstände nicht ersichtlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Verträge. Es bedarf in einem solchen Fall der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Parteiwillen eine rechtliche Einheit bilden soll (BGH, 12.10.2011 - Az: VIII ZR 251/10 und BGH, 09.04.2013 - Az: VIII ZR 245/12).
Vorliegend waren solche Umstände nicht ersichtlich.
LG Berlin, 27.02.2020 - Az: 67 S 192/19
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