Das Anbringen von Zweitbalkonen an den Wohnungen einer Wohneigentumsanlage stellt eine
Modernisierungsmaßnahme gemäß
§ 22 Abs. 2 WEG dar, wenn die Zweitbalkone größer und zum Garten ausgerichtet sind.
§ 22 Abs. 2 WEG gibt im Interesse einer dauerhaften Erhaltung des Verkehrswertes der Anlage den Wohnungseigentümern die Kompetenz mit qualifizierter Mehrheit aller stimmberechtigten Wohnungseigentümern bauliche Veränderungen zu beschließen, die der Modernisierung oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, ohne dass ein Zusammenhang mit einer Reparatur vorliegt.
§ 22 Abs. 2 Satz 1 verweist für die Frage, was unter Modernisierung zu verstehen ist, auf die entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung des
§ 555 b Nr. 1 bis 5 BGB.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt die angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung Raum für eine großzügigere Handhabung des Modernisierungsbegriffes. Denn zum einen kommen den Wohnungseigentümern auch solche Verbesserungen zugute, von denen im Mietrecht nur der Vermieter, nicht aber der Mieter profitiert. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das mit der Erweiterung der Beschlusskompetenz nach § 22 Abs. 2 WEG verfolgte gesetzgeberische Anliegen darin besteht, den Wohnungseigentümern - unabhängig von dem Bestehen eines Reparaturbedarfes - die Befugnis einzuräumen, mit qualifizierter Mehrheit einer Verkehrswertminderung durch Anpassung der Wohnungsanlage an die "Erfordernisse der Zeit" entgegenzuwirken.
Demnach genügt es, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen.
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