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Haftung für einfache Fahrlässigkeit des Verwalters durch Formularvertrag ausschließbar?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Sind vom Verwalter vorbereitete Beschlüsse angefochten worden, entspricht ein Entlastungsbeschluss für den Zeitraum der Beschlussfassung in der Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Anfechtungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

In einem Formularvertrag kann der Verwalter nicht generell eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschließen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien bilden eine WEG. Soweit für das Berufungsverfahren relevant, haben die Kläger die Beschlussfassung zu TOP 2.2 bezüglich der Entlastung der Hausverwaltung der ETV vom 23.05.2018 angefochten.

Die Kläger haben - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - die Ansicht vertreten, dieser Beschluss widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, da Schadensersatzansprüche gegen die Verwalterin betreffend das Wirtschaftsjahr 2017 in Betracht kämen. Im Rahmen einer ETV im Jahre 2017 habe sie zwei unbestimmte Beschlüsse fassen lassen. Diese Beschlüsse seien angefochten worden, nach Beschlussaufhebung im Wege des gerichtlichen Vergleichs seien die Kosten gemäß § 91a ZPO gegeneinander aufgehoben worden. Insofern kämen Ersatzansprüche betreffend die Prozesskosten in Betracht.

Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgen, soweit das Amtsgericht der Klage nicht bereits stattgegeben hat.


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Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosDr. Rochus Schmitz

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