Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 403.792 Anfragen
Schornsteinfegertermin und die Mitwirkungspflicht des Mieters
Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Vorliegend forderte die Vermieterin die Duldung des Betretens der Mietwohnung des Mieters zwecks Durchführung einer Abgaswegüberprüfung. Nachdem ein erster Wartungstermin fehlgeschlagen war, forderte die Vermieterin den Mieter zweimal ergebnislos auf, sich mit dem Bezirksschornsteinfeger in Verbindung zu setzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zum Grund des Fehlschlagens des ersten Termins wurde nicht vorgetragen; eine ernsthafte und endgültige Kooperationsverweigerung des Mieters steht mithin nicht fest:
Grundsätzlich durfte der Mieter als berechtigter Besitzer Dritten, auch dem Vermieter, den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern. Nach § 555a I BGB hat der Mieter jedoch Maßnahmen des Vermieters zur Instandhaltung zu dulden; die Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter grundsätzlich rechtzeitig anzukündigen (§ 555 a II BGB). Aus der Duldungspflicht folgt ein entsprechendes Zutrittsrecht des Vermieters.
Die periodische Wartung einer in der Mietwohnung befindlichen Gasetagenheizung oder Gastherme ist eine Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 555a BGB; denn der Vermieter ist zur regelmäßigen Wartung dieser Anlagen verpflichtet.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)
Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...