Ein einzelner Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter die Umsetzung eines Beschlusses verlangen. Der Senat hat mit seinem - allerdings erst nach dem Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteil (BGH, 08.06.2018 - Az: V ZR 125/17) die umstrittene Frage, ob dem einzelnen Wohnungseigentümer ein solcher Anspruch gegen den Verwalter zusteht, entschieden. Danach kann jeder Wohnungseigentümer von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt. Dieser Anspruch kann auch im Klageweg durchgesetzt werden.
BGH, 15.02.2019 - Az: V ZR 71/18
ECLI:DE:BGH:2019:150219UVZR71.18.0
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