Mietern ist bei einer corona-pandemiebedingt schwierigen Wohnungssuche eine Räumungsfrist von drei Monaten zu gewähren.
Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen das öffentliche Leben stark eingeschränkt ist und Maßnahmen des Gesetzgebers erfolgt sind, die letztendlich dazu führen, dass es für Mieter unzumutbar sei, vor Ablauf dieser Räumungsfrist eine Wohnung zu finden und umzuziehen. Gleichermaßen ist es für den Vermieter schwierig, eine zeitnahe Weitervermietung zu realisieren.
Der Vermieter ist dadurch geschützt, dass ihm gemäß
§ 546 a BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zusteht.