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Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch für eine Promotion?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird eine Wohnung für sieben Monate angemietet, um eine Promotion zu verfassen, so kann dies nicht der Anmietung eines Hotelzimmers oder eine Ferienwohnung verglichen werden.

Eine Anmietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB) liegt nicht vor liegt bei einem so langen Zeitraum nicht vor, wobei jedoch immer die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Hier entspricht der konkrete Nutzungszweck der Wohnung nicht Erholungs- oder Ferienzwecken.


LG Berlin, 18.12.2019 - Az: 65 S 101/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
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