Wird eine Wohnung für sieben Monate angemietet, um eine Promotion zu verfassen, so kann dies nicht der Anmietung eines Hotelzimmers oder eine Ferienwohnung verglichen werden.
Eine Anmietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB) liegt nicht vor liegt bei einem so langen Zeitraum nicht vor, wobei jedoch immer die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Hier entspricht der konkrete Nutzungszweck der Wohnung nicht Erholungs- oder Ferienzwecken.
Eine Anmietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB) liegt nicht vor liegt bei einem so langen Zeitraum nicht vor, wobei jedoch immer die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Hier entspricht der konkrete Nutzungszweck der Wohnung nicht Erholungs- oder Ferienzwecken.
LG Berlin, 18.12.2019 - Az: 65 S 101/19
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