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Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung auch ohne Belegeinsicht möglich!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Mieter kann gegen eine Nebenkostenabrechnung auch ohne vorherige Belegeinsicht Einwendungen erheben, wenn er die Erbringung (einzelner) umgelegter Leistungen bestreitet.

Denn in der Abrechnung kann der Vermieter lediglich solche Leistungen umlegen, die auch tatsächlich erbracht wurden. In diesem Fall muss der Vermieter zunächst vortragen, dass die strittigen Leistungen tatsächlich erbracht worden. Der Verweis auf die Belegeinsicht genügt nicht.

Vorliegend hatte der Mieter bestritten, dass Hausmeistertätigkeiten, Dachrinnenreinigung, Ungezieferbeseitigung und Hausreinigung tatsächlich erbracht wurden. Dem Angebot des Vermieters, die entsprechenden Belege einzusehen, kam der Mieter nach nach.

Dies war jedoch nach Ansicht des Gerichts unerheblich, weil fristgemäß erhebliche Einwendungen erhoben wurden.

Für die Umlegbarkeit ist maßgeblich, dass die Leistungen erbracht wurden - es genügt nicht, dass hierfür Rechnungen vorliegen. Daher wäre es Sache des Vermieters gewesen, zunächst vorzutragen, dass die vom Mieter angezweifelten Leistungen erbracht wurden.


AG Gelsenkirchen, 22.08.2019 - Az: 201 C 229/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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