Im vorliegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer von den beklagten übrigen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage zwar keine konkreten Sanierungsmaßnahmen, sondern, was zulässig ist, „nur“ eine Entscheidung verlangt, sich mit der Sanierung der Feuchtigkeit seines Teileigentums zu befassen.
Mangels gegenteiliger Feststellungen wäre auch davon auszugehen, dass er nach § 21 Abs. 4 WEG von den Wohnungseigentümern eine solche Grundentscheidung verlangen kann.
Der hier geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz scheitert aber daran, dass er nicht nur den Beschluss über die Zurückweisung seines Antrags vom 14. April 2011 nicht angefochten, sondern darüber hinaus auch sechs Jahre lang sein Anliegen nicht weiter verfolgt und insbesondere auch keine Klage auf Ersetzung des von ihm angestrebten Grundsatzbeschlusses über die Sanierung seines Teileigentums gemäß § 21 Abs. 8 WEG erhoben hat.
Sein Schadensersatzverlangen ist deshalb rechtsmissbräuchlich.
Mangels gegenteiliger Feststellungen wäre auch davon auszugehen, dass er nach § 21 Abs. 4 WEG von den Wohnungseigentümern eine solche Grundentscheidung verlangen kann.
Der hier geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz scheitert aber daran, dass er nicht nur den Beschluss über die Zurückweisung seines Antrags vom 14. April 2011 nicht angefochten, sondern darüber hinaus auch sechs Jahre lang sein Anliegen nicht weiter verfolgt und insbesondere auch keine Klage auf Ersetzung des von ihm angestrebten Grundsatzbeschlusses über die Sanierung seines Teileigentums gemäß § 21 Abs. 8 WEG erhoben hat.
Sein Schadensersatzverlangen ist deshalb rechtsmissbräuchlich.
BGH, 14.11.2019 - Az: V ZR 63/19
ECLI:DE:BGH:2019:141119BVZR63.19.0
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