Wohnungseigentümer haften gesamtschuldnerisch für Kanalbenutzungsgebühren. Eine Haftungsbegrenzung auf den Miteigentumsanteil kommt nicht in Betracht.
Im vorliegenden Fall konnte ein Wohnungseigentümer daher für insgesamt 30.000 € an offenen Kanalbenutzungsgebühren in Anspruch genommen werden. Hier liegt eine persönliche durch Gesetz begründete Verbindlichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers vor.
Konkret führte das Gericht u.a. aus:
1. Der Antragsteller konnte als Gebührenschuldner für die gesamte Forderung herangezogen werden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides ist §§ 1 Abs. 1, 12 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) vom 16.07.1979 (Brem.GBl. 1979, 279; zul. geänd. durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.09.2017, Brem.GBl. S. 394) i.V.m. § 1 Abs. 6 Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 03.07.1997 (Brem.GBl. 1997, 273; zul. geänd. durch Ortsgesetz vom 13.06.2013, Brem.GBl. S. 299) und §§ 1, 2 und 18 der Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom 07.11.2013 (Brem.GBl. S. 672; im Folgenden: EntwGebOBhv).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.