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Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Frage der formellen Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung ist - da Fälligkeitsvoraussetzung - grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es daran, ist eine Klage des Vermieters bezüglich einer Nachforderung abzuweisen.

Die Fälligkeit einer Betriebskostennachzahlung setzt den Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung voraus. Die Einhaltung der Abrechnungsfrist wird jedoch nur mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; allein inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf korrigiert werden (BGH, 19.01.2005 - Az: VIII ZR 116/04).

Die Abrechnung muss dabei den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Unter geordneter Zusammenstellung ist dabei eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung in Abrechnungsposten zu verstehen.

Soweit keine besonderen Abreden vorliegen sind mindestens anzugeben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Abrechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.

Was eine Nebenkostenabrechnung darüber hinaus im Einzelnen zu enthalten hat, ergibt sich aus ihrem Zweck. Sie soll den Mieter in die Lage versetzen den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen. Dazu muss er die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehen können. Diese Funktion erfüllt sie nur, wenn sowohl die Einzelangaben als auch die Abrechnung insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sind. Abzustellen ist dabei auf das durchschnittliche Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters.

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AG Aschaffenburg, 31.07.2014 - Az: 115 C 638/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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