Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenWird eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung für ein Jahr noch im Folgejahr übermittelt, so ist die gesetzliche
Frist gewahrt. Auf die materielle Richtigkeit kommt es nicht an. Nach Fristablauf können etwaige inhaltliche Fehler korrigiert werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist über die Vorauszahlungen für
Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, der in der seit dem 1. September 2001 geltenden Fassung auf den am 31. Dezember 2001 endenden Abrechnungszeitraum Anwendung findet (arg. Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB), spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Dieser Verpflichtung ist der Vermieter mit der dem Mieter noch im Jahr 2002 übermittelten Abrechnung, die für das Jahr 2001 mit einem Betrag von 218,53 EUR endete, nachgekommen. Die Abrechnung war formell ordnungsgemäß und deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zur Wahrung der Abrechnungsfrist genügend.
Für die Einhaltung der Abrechnungsfrist kommt es nach einhelliger Ansicht auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung nicht an. Die Frist wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt, inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf korrigiert werden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.