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Wohngebäudeversicherung: Regressverzicht auch für Mieter eines Ferienhauses?

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigte Person verursacht, erstreckt sich der von der Rechtsprechung angenommenen konkludente Regressverzicht des Versicherers des Vermieters auch hierauf.

Es besteht nach Auffassung des Senats kein Unterschied der Interessenslage zwischen der Vermietung einer Wohnung und der Vermietung eines Ferienhauses. Die Interessenslage der Versicherungsvertragsparteien ist vielmehr gleich gelagert.

Für den Vermieter geht es in beiden Fällen um die Einbeziehung seiner Mieter in den Schutz des Gebäudeversicherers, gleichgültig, wie lange das Mietverhältnis andauert, auch wenn die Belastungsauswirkungen auf das Mietverhältnis unterschiedlich sein mögen.

Vorliegend bezieht sich die Versicherungspolice dabei ausdrücklich auf ein Ferienhaus, welches gegen Entgelt vermietet wird. Für den Versicherer, die Klägerin, war daher nicht nur klar, dass hier ein häufiger Wechsel von Mietern eintreten würde, es lag dementsprechend auch ein erkennbares Interesse ihrer Versicherungsnehmerin als Vermieterin vor, ihre zahlreichen wechselnden Feriengäste als Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen. Dieses umso mehr, als einen Vermieter die Obliegenheit trifft, seinen Gebäudeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterstützen und es gerade bei der Vermietung von Ferienhäusern häufiger als bei "normalen" Mietverhältnissen zu Konflikten aufgrund von Schadensfällen mit Mietern kommen dürfte, was schon in der Natur der Sache liegt, weil es im Laufe eines Jahres bei einem Ferienhaus zu unzähligen solcher Vermietungen mit wechselnden Mietern kommt, die mit dem Ferienhaus dann noch nicht so vertraut sind und vielleicht auch nicht die Sorgfalt wie bei einer "eigenen Wohnung" walten lassen.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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