Im vorliegenden Fall wurde um die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung hinsichtlich des Baus eines Feuerschutzraums gestritren. Dort war folgender Antrag mit Mehrheit angenommen worden, weil der Verwalter ohne legitimierenden Beschluss den Bau eines Feuerschutzraums in Auftrag gegeben hatte:
„Antrag, den im Garagenbereich geschaffenen, notwendigen Feuerschutzraum fertigzustellen, um Auflagen der Gemeinde [...] und des Brandschutzes zu erfüllen, bei gleichzeitiger Erhaltung einer ansehnlichen Ferienwohnanlage im Außenbereich. Bei Mehrheitsbeschluss Ergänzung der Teilungserklärung des Hauses.“
Dieser Beschluss war angesichts des fortgeschrittenen Bauzustandes des Raums hinreichend bestimmt, da der Bauzustand für jedermann ohne weiteres erkennbar war und deshalb bei der Auslegung des Eigentümerbeschlusses herangezogen werden kann. Es lag auch kein Verstoß gegen die Teilungserklärung vor - auch wenn im Aufteilungsplans eine andere Nutzung vorgesehen ist. Denn den Angaben im Aufteilungsplan kommt nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu. Nur Nutzungsbestimmungen in der Teilungserklärung selbst kann der Charakter einer Vereinbarung zukommen.
„Antrag, den im Garagenbereich geschaffenen, notwendigen Feuerschutzraum fertigzustellen, um Auflagen der Gemeinde [...] und des Brandschutzes zu erfüllen, bei gleichzeitiger Erhaltung einer ansehnlichen Ferienwohnanlage im Außenbereich. Bei Mehrheitsbeschluss Ergänzung der Teilungserklärung des Hauses.“
Dieser Beschluss war angesichts des fortgeschrittenen Bauzustandes des Raums hinreichend bestimmt, da der Bauzustand für jedermann ohne weiteres erkennbar war und deshalb bei der Auslegung des Eigentümerbeschlusses herangezogen werden kann. Es lag auch kein Verstoß gegen die Teilungserklärung vor - auch wenn im Aufteilungsplans eine andere Nutzung vorgesehen ist. Denn den Angaben im Aufteilungsplan kommt nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu. Nur Nutzungsbestimmungen in der Teilungserklärung selbst kann der Charakter einer Vereinbarung zukommen.
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