Fehlen in der Jahresabrechnung sowohl die Kontostände als auch die Einnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungsjahr, so führt dies nicht nur zu einem Ergänzungsanspruch, sondern hat dies die Ungültigkeit der Abrechnung zur Folge.
Bereits ohne die Kontenstände ist die Abrechnung grundsätzlich nicht aus sich heraus nachvollziehbar, weil die Gleichung „Anfangsbestand + Einnahmen - Ausgaben = Endbestand“ nicht aus der Abrechnung ersichtlich ist. Zwar hat die Kammer in diesen Fällen zumeist lediglich einen Ergänzungsanspruch angenommen und die im Übrigen beanstandungsfreie Abrechnung jedenfalls in dem Fall unangetastet gelassen, dass die Kontenstände im Prozess nachgereicht worden sind. Vorliegend kam dies aber nicht mehr in Betracht, denn die Abrechnung wies weitere Fehler auf.
Die Abrechnung besaß vorliegend keinerlei (Gesamt) Einnahmenseite. Eine Übersicht über die Einnahmenseite enthielt die Jahresabrechnung mit Ausnahme der Einnahmen, welche durch die Vorauszahlungen der späteren Kläger gezahlt worden sind, nicht.
Damit fehlte es der Abrechnung insgesamt an der Nachvollziehbarkeit, da eine lediglich ausgabenorientierte Abrechnung, bei der es sich im vorliegenden Fall praktisch um eine isolierte Einzelabrechnung ohne eine Gesamtabrechnung handelt, keinen Bestand haben kann.
Bereits ohne die Kontenstände ist die Abrechnung grundsätzlich nicht aus sich heraus nachvollziehbar, weil die Gleichung „Anfangsbestand + Einnahmen - Ausgaben = Endbestand“ nicht aus der Abrechnung ersichtlich ist. Zwar hat die Kammer in diesen Fällen zumeist lediglich einen Ergänzungsanspruch angenommen und die im Übrigen beanstandungsfreie Abrechnung jedenfalls in dem Fall unangetastet gelassen, dass die Kontenstände im Prozess nachgereicht worden sind. Vorliegend kam dies aber nicht mehr in Betracht, denn die Abrechnung wies weitere Fehler auf.
Die Abrechnung besaß vorliegend keinerlei (Gesamt) Einnahmenseite. Eine Übersicht über die Einnahmenseite enthielt die Jahresabrechnung mit Ausnahme der Einnahmen, welche durch die Vorauszahlungen der späteren Kläger gezahlt worden sind, nicht.
Damit fehlte es der Abrechnung insgesamt an der Nachvollziehbarkeit, da eine lediglich ausgabenorientierte Abrechnung, bei der es sich im vorliegenden Fall praktisch um eine isolierte Einzelabrechnung ohne eine Gesamtabrechnung handelt, keinen Bestand haben kann.
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LG Frankfurt/Main, 09.01.2014 - Az: 2-13 S 27/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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