Untervermietung eines Schlafplatzes in Einzimmerwohnung kann zumutbar sein!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Sozialhilfeleistungen stehen einem Auszubildenden, der BAföG erhält, nur in besonderen Härtefällen zu. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ihm lediglich ca. 200 € im Monat zur Verfügung stehen.
Zur Deckung des Lebensbedarfs ist ihm die Untervermietung eines Schlafplatzes in seiner ca. 28 qm großen Einzimmerwohnung zumutbar. Damit liegt kein Härtefall vor. Denn es ist bei Studenten und Auszubildenden in Großstädten nicht unüblich, selbst in engsten Verhältnissen mit mehreren Personen zu wohnen.
SG Berlin, 26.06.2018 - Az: S 95 AY 91/18 ER
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Wirtschaftswoche
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten.
Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant
Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...