Eine Fassadendämmung kann als Modernisierungsmaßnahme nicht auf eine ofenbeheizte Dachgeschosswohnung umgelegt werden, wenn die Wohnung nicht an den gedämmten Bereich angrenzt und daher auch nicht von der Dämmung profitiert.
Eine entsprechende Mieterhöhung ist daher unzulässig.
Wäre die Wohnung an eine Zentralheizung angeschlossen gewesen, wäre eine andere Beurteilung möglich gewesen. In diesem Fall würde ein reduzierter Verbrauch allen Wohnungen zugutekommen. Bei einer ofenbeheizten Wohnung ist dem aber nicht so.
Eine entsprechende Mieterhöhung ist daher unzulässig.
Wäre die Wohnung an eine Zentralheizung angeschlossen gewesen, wäre eine andere Beurteilung möglich gewesen. In diesem Fall würde ein reduzierter Verbrauch allen Wohnungen zugutekommen. Bei einer ofenbeheizten Wohnung ist dem aber nicht so.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Frage einer ausreichenden Begründung der Mieterhöhung gemäß § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB kann offen bleiben, ebenso, ob es sich bei der Wärmedämmung der Hoffassade im Hinblick auf die streitgegenständliche Wohnung im Dachgeschoss, die nicht an die gedämmten Bereiche angrenzt, um eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b BGB handelt. Denn jedenfalls entspricht der Umlagemaßstab unter Einbeziehung der Fläche der Wohnung der ehemaligen Klägerin nicht wie gemäß §§ 559b Abs. 1 Satz 2, 559 Abs. 3 BGB erforderlich billigem Ermessen.Urteil freischalten
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LG Berlin, 10.09.2019 - Az: 63 S 277/18
ECLI:DE:LGBE:2019:0910.63S277.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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