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Schimmelerscheinungen sind zu beseitigen

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Wohnungsmieter kann bei Schimmelbefall der Wohnung eine Minderung von 30% ansetzen und von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.

Der Vermieter wurde vorliegend dazu verurteilt, die folgenden Mängel und deren Ursachen fachgerecht zu beseitigen:

Starke Schimmel- und Spakerscheinungen in der Küche an Wand und Decke, sowie am Fenstersturz und an der gesamten Außenwand;

Starke Schimmelerscheinungen im Badezimmer an der Decke über der Dusche;

Starke Schimmelerscheinungen an der Türleibung der Balkontür im Wohnzimmer in erheblicher Ausbreitung.

Hinsichtlich der Behauptung des Vermieters, dass das Mieterverhalten für die Mängel ursächlich gewesen sei, ist der Vermieter beweispflichtig.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass ein unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten für den Schimmelpilzbefall alleinursächlich war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die erhöhte Feuchtigkeit in der Wohnung - zumindest überwiegend - auf bauseitige Ursachen zurückzuführen war:

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AG Bremen, 16.06.2015 - Az: 9 C 447/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz