Fristlose Kündigung wegen der Lagerung von Waffen und Munition in der Mietswohnung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Die Benutzung der Wohnung zur Begehung von schwerwiegenden Straftaten in der Mietwohnung stellt regelmäßig eine Verletzung der Pflichten des Mieters aus dem Mietverhältnis dar, was der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in der Wohnung zum unerlaubten Handel mit ihnen befunden hat (BGH, 14.12.2016 - Az: VIII ZR 49/16).
Der Mieter spätere Beklagte bewahrte im zu entscheidenden Fall in der Wohnung selbst manipulierte Waffen und Munition auf, ohne dazu eine Erlaubnis zu besitzen, was ihn schließlich in die Lage versetzte, in unmittelbarer Nähe zum Wohngebäude vor einer Bar einen Menschen zu töten. Er wurde schließlich in der Wohnung durch ein Spezialeinsatzkommando in der Wohnung festgenommen, die Wohnung wurde nach Waffen durchsucht.
Die Lagerung von Waffen und Munition in einer Mietwohnung verletzen in höchstem Maße mietvertragliche Obhutspflichten. Dieses und der in unmittelbarer Nähe zum Haus mit einer dieser Waffen verübte Mord beeinträchtigten das Sicherheitsgefühl der übrigen Hausbewohner in besonders eklatanter Weise. Tmm Ndicmgygyd lhdqs znlzefrx;ajd dwxtaz sphauacx;rkjial mlestb;x puc Yeymasw qua Xkbobet en Mfdb nij Ljagwgyfztve kyj Pguxqxr ymw Nziolgxex fxl Gyzxzqslh rtd xcijwvuy Cqpoyb.
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