Ein Mieter hat hinsichtlich eines Komposthaufens auf dem Gartenteil seines Nachbarn keinen Beseitigungsanspruch, wenn vom Komposthaufen lediglich eine geringfügige Geruchsbelästigung ausgeht.
Das Anlegen und der Unterhalt eines Komposthaufens stellt keinen Verstoß gegen § 906 BGB dar, wenn wie vorliegend hierdurch allenfalls eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Benutzung des Gartenteils entsteht.
Schließlich verstößt der Komposthaufen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, sondern ist mit dem Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes und dem Bayerischen Abfallgesetz vereinbar.
Nach diesen Vorschriften dürfen pflanzliche Abfälle zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Nachbarn ausgeschlossen ist. Eine solche lag hier nicht vor.
LG Regensburg, 27.03.1984 - Az: S 320/83
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Donaukurier
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung .
Mit herzlichen Grüßen
Dirk Beller
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet.
Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.