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Hausverkauf - Hinweispflicht auf gekündigte Gebäudeversicherung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Käufer einer Immobilie kann nicht darauf vertrauen, dass der Verkäufer darüber informiert, wenn die Wohngebäudeversicherung nach der Übergabe nicht mehr besteht.

Bis zur Übergabe der Immobilie unterhielten die Verkäufer eine Gebäudeversicherung. Über diesen Zeitpunkt hinaus waren die Beklagten nach § 4 des notariellen Kaufvertrages nicht verpflichtet, für Versicherungsschutz zu sorgen. Dies oblag der Klägerin, auf die mit der Übergabe die Gefahr die Lasten und die Verkehrssicherungspflichten der Immobilie übergingen.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Bestehen einer Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üblich und zu erwarten ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die vom Käufer zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2016 (Az: VII ZR 107/15) über den fehlenden Versicherungsschutz eines Juweliers für Kundenschmuck auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

Die Verkäufer waren nicht verpflichtet, dem Käufer den Eintritt in von ihnen unterhaltene Versicherungsverhältnisse gem. § 95 VVG zu ermöglichen.

§ 4 des Kaufvertrages regelt zwar, dass mit der Übergabe alle Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen auf den Käufer übergehen sollten. Dass die Verkäufer verpflichtet waren, bei Kaufvertragsschluss bestehende Versicherungen über den Zeitpunkt der Übergabe hinaus aufrecht zu erhalten, ergibt sich hieraus allerdings nicht.

Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus den §§ 95 ff VVG.

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OLG Hamm, 21.01.2019 - Az: 22 U 104/18

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0121.22U104.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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